Vereinssatzung

Unsere aktuelle Vereinssatzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied im Chorverband Rheinland-Pfalz ist, führt den Namen MGV „Eintracht“ 1905 Nentershausen e.V. und ist im Vereinsregister Montabaur unter der Nr. 20888 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 56412 Nentershausen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein Aufwendungsersatz (beispielsweise für Fahrtkosten etc.) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven (fördernden) Mitgliedern.
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Die Aufnahme im Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr statt.

Eine Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Montabaur. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 12) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und durch ein Mitglied des Vorstandes protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorjahres;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren; sie können nicht
unmittelbar wiedergewählt werden;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzureichen.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 15 Personen. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Es ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus max. 5 Personen und wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Nentershausen mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kultur in Nentershausen zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Datenschutz

Der MGV "Eintracht" 1905 Nentershausen e.V. speichert und verarbeitet bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten nach den Rechtsgrundlagen der DGSV (Datenschutzgrundverordnung) und den allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Datenschutzrichtlinien) des MGV "Eintracht" 1905 Nentershausen e.V..

 

§ 13 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04.04.2019 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft und wird mit Wirksamkeit dieser Satzung aufgehoben.

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